1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für
alle zwischen der GS Maschinen-Mietzentrum GmbH, im folgenden Vermieterin
genannt, und dem Mieter abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen
Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, im folgenden
als Mieter bezeichnet, werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch, wenn
ihnen seitens der Verwenderin nicht ausdrücklich widersprochen
wird.
Für den Fall, dass der Mieter die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts-
und Mietbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich
der Vermieterin mitzuteilen.
2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge
und Haftung
Die Vermieterin hat die Mietgegenstände bei Mietbeginn in betriebsfähigem
Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr
für den Mietgegenstand einschließlich der Gefahr des Untergangs
durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall trägt der Mieter
ab dem Zeitpunkt der Abholung oder dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
Die Mietsache wird – soweit vereinbart – auf eigene Kosten
des Mieters dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder
abgeholt. Voraussetzung hierfür ist eine ebenerdige, geeignete und
ordnungsgemäße Wegbefestigung. Lieferung und Aufstellung,
wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters,
auch wenn die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport
durchführen. In diesem Fall werden die Kosten dem Mieter gesondert
in Rechnung gestellt. Sollte die Anlieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt
aus einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, unmöglich sein,
wird der Mietgegenstand gegen Berechnung der entstandenen Kosten und
des Nutzungsausfalls wieder mitgenommen.
Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine
von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übergabeprotokoll
zu unterzeichnen, in dem eventuelle Mängel oder Beschädigungen
festgehalten werden. Die Vermieterin ist bei der Überprüfung
auf Wunsch behilflich. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen,
die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden, können
nicht gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich
nach Feststellung schriftlich der Vermieterin anzuzeigen.
Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit
und/oder Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin. Der Mietbeginn verschiebt
sich um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Lässt die
Vermieterin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
eines von ihr zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch ihr
Verschulden verstreichen oder stellt sie nicht innerhalb einer Frist
ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
Soweit Mietgegenstände nicht funktionstüchtig sind, ist die
Vermieterin unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur verpflichtet,
innerhalb angemessener Nachfrist dem Mieter geeignete gleichartige Gegenstände
zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat die mangelnde Funktionsfähigkeit
nachzuweisen.
Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Mietgegenstände,
soweit sie deren Zweck und Funktion nicht ändern, berechtigen den
Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Für Angaben des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften
der Sache wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen.
Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte
gegenüber der Vermieterin hergeleitet werden.
Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung
der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. 24 Stunden
gelten als ein Tag. Angefangene Tage werden als voller Tag gewertet.
Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag.
Sie beginnt an dem in der Bestellung bzw. dem Mietvertrag vorgesehenen
Zeitpunkt. Erfolgt die Übergabe der Mietsache ohne Verschulden des
Mieters später, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe. Hat
der Mieter einen bestimmten Mietgegenstand für einen bestimmten
Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unverbindlich.
Die Vermieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass der Vormieter
das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom Vermieter
neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige Lieferung des Verkäufers.
Werden Mietgegenstände an dem in der Bestellung vorgesehenen Tag
vom Mieter nicht abgeholt, so haftet er für den Mietausfall. Die
Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, über die Mietgegenstände
anderweitig zu verfügen. Ist für die Abholung eine bestimmte
Uhrzeit vereinbart, kann die Vermieterin nach angemessener Wartezeit
ebenfalls anderweitig über den Mietgegenstand verfügen.
Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin.
Die Rückgabe hat zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zu
erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache komplett mit gesamten
Zubehör übergeben wurde.
Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem
Zustand bereit zu stellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche
Wartezeiten gesondert berechnet.
4. Mietzins
Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter an die
Vermieterin zu entrichten. Die Vermieterin kann bei längerer Mietdauer
die Mietgebühr jeweils für einen Monat im Voraus fordern. Wird
der Mietvertrag über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus in beiderseitigem
Einverständnis verlängert, so kann die Vermieterin den Mietzins
für die Dauer der Vertragsverlängerung im Voraus verlangen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Eine Minderung des Mietzinses oder eine Zurückbehaltung der Mietsache
durch den Mieter ist nicht zulässig.
Der Mieter kommt ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn der vereinbarte
Mietzins nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit bei der Vermieterin
eingegangen ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
berechnet. Zusätzlich kann die Vermieterin den Ersatz der durch
den Verzug bedingten Auslagen verlangen.
Die Vermieterin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden,
ggf. auf bereits entstandene Kosten und Zinsen anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Vermieterin über
den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst
dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Werden Mietgegenstände nicht vereinbarungsgemäß an die
Vermieterin zurückgegeben, werden dem Mieter der Nutzungsausfall
sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten
in Rechnung gestellt. Während dieser Zeit gelten die Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag weiter.
5. Pflichten des Mieters / Vertragsgemäße
Nutzung der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, nur bestimmungsgemäß einzusetzen
und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen.
Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung
des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche
vor.
b) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache
nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
c) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem
und komplettem Zustand zurückzuliefern.
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache der Vermieterin
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung
auf natürlichem Verschleiss beruht, oder vom Mieter zu vertreten ist. Bei
Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu
leisten, auch wenn der Verlust durch höhere Gewalt entstanden ist. Diese
Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang
der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Wahlweise
kann die Vermieterin Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Nettoanschaffungspreis
für ein neues Gerät zum Zeitpunkt des Verlustes bemessen wird.
Die Benutzung eines beschädigten bzw. in nicht betriebssicherem Zustand
befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf
weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.
Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten
Person durchzuführen. Die Vermieterin stellt dem Mieter für die Dauer
der Reparatur einen anderen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung,
sofern ihr dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, ist
der Mieter in der Zeit der Reparatur nur dann nicht zur Zahlung des Mietzinses
verpflichtet,
sofern den Grund der Reparatur die Vermieterin zu vertreten hat. Der Mieter
ist verpflichtet, die Reparaturkosten der Vermieterin zu ersetzen.
6. Pfändung und Beschlagnahme
Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändung, Beschlagnahme
oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter
verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und
den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die
Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO. Bei Verstößen gegen die vorgenannten
Pflichten ist der Mieter für die der Vermieterin daraus entstehenden
Schäden ersatzpflichtig.
7. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme
des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung
der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des
Sachverhaltes durch die Vermieterin. Ansprüche der Vermieterin
wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher
erst vier Wochen nach Rückgabe der Mietsache fällig.
8. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist
für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Die Vermieterin
kann den Mietvertrag ganz oder teilweise, unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Rechte, aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) der Mieter trotz Zahlungsaufforderung länger als eine Woche
mit einer Mietzinsrate im Rückstand ist;
b) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen
lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten
Bedingungen nutzt;
c) der Mieter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland aufgibt;
d) der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen dieses Vertrages
nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen
nicht beseitigt;
e) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren
Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird, oder
auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden.
Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis
mit der Herausgabe der Mietsache an die Vermieterin. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Mieters besteht nicht.
Hat die Vermieterin aus wichtigem Grund gekündigt, so kann sie
15 Prozent der fälligen und bei Fortgeltung des Vertrages noch
entstehenden Mietforderung vom Mieter als Entschädigung fordern.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin sind unabhängig
vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges oder Unmöglichkeit,
der Verletzung von Beratungs- oder Nebenpflichten, vorvertraglicher
Pflichten, Schlechterfüllung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter
hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche
resultieren aus der Nichterbringung einer zugesicherten Eigenschaft.
Die Vermieterin haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen
Vertreter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes
von wesentlicher Bedeutung ist, grob fahrlässig oder vorsätzlich
verletzt worden ist.
Soweit die Vermieterin dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch
auf den Rechnungswert der gemieteten Gegenstände begrenzt.
Alle Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren
6 Monaten nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung.
Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, sonstiger
Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen.
10. Sonstige Bestimmungen
Dem Mieter ist es nicht gestattet, Mietgegenstände nach einem
Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen,
sofern die Vermieterin nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.
Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis der Vermieterin weder
weitervermieten, noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung seiner
Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Vermieterin bedarf ebenso
der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin, wie das Einräumen
von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.
Eine Aufrechnung mit der Forderung der Vermieterin ist nur dann zulässig,
wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen
die Vermieterin zusteht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und
Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr
tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen dasjenige, was dem
gewollten Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten
nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird,
sofern zulässig, Frankfurt am Main vereinbart.